Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen die englische Limited - Deutscher Gesetzgeber führt die 1 Euro-GmbH ein
Lange genug hat das Gesetzgebungsverfahren gedauert, aber jetzt kommt das Gesetz zur Modernisierung- und Missbrauchsbekämpfung (MoMiG), welches als großen Liberalisierungs- und Reformwerk des aktuellen GmbH-Rechts gefeiert wird.
Noch vor der Sommerpause passierte der Gesetzentwurf die 2. und 3. Lesung des Bundestags und wird nunmehr voraussichtlich am 01.11.2008 in Kraft treten. Dann soll gewährleistet sein, dass auch das deutsche GmbH-Recht den internationalen Anforderungen an Gründungsgeschwindigkeit, Eigenkapitalaufbringung und Flexibilität gerecht werden kann.
Einer der beiden wesentlichen Neuerungen stellt die vereinfachte Gründung nach einer Mustersatzung dar. Sofern höchstens drei Gesellschafter vorhanden sind, die nur einen Geschäftsführer bestellen, kann ein vereinfachtes Beurkundungsverfahren durchgeführt werden. Hierfür ist ein Musterprotokoll zu verwenden, dass dem neu gefassten GmbH-Gesetz als Anlage beigefügt wird. Dieses Musterprotokoll, welches gleichzeitig als Gesellschafterliste gilt, ist im Vergleich zu einer gängigen GmbH-Satzung stark vereinfacht und formularmäßig gehalten. Es gibt keinerlei Beschränkungen über die Anzahl der Geschäftsführer und der Gesellschafter hinaus, so dass auch eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von z. B.: € 3 Mio. nach dem Musterprotokoll gegründet werden kann. Weiterhin gilt, dass die Stammeinlage entweder in voller Höhe oder zu 50 % aufgebracht werden kann. Aus Beratersicht problematisch ist jedoch das Fehlen von Ausscheide- und Abfindungsregelungen, so dass die Verwendung des Musterprotokolls für eine Mehr-Personen-GmbH nicht ratsam erscheint. Die Mustersatzung sollte daher grundsätzlich nur für Ein-Personen-GmbHs oder für Konzernunternehmen in Anspruch genommen werden. Dieses vereinfachte Gründungsverfahren ist trotz allem notariell zu beurkunden und wird aufgrund der geringeren Ansprüche zu einer Reduzierung der notariellen Kosten führen.
Die nach dem Gesetzgebungsverfahren besprochenen Varianten, wie z. B. die Herabsetzung des Stammkapitals auf € 10.000,-- oder € 5.000,--, sind nicht mehr in der jetzigen Gesetzesfassung enthalten.
Dafür gibt es nunmehr die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese GmbH für den kleinen Geldbeutel soll die Speerspitze im Kampf gegen die englische Limited sein und kann bereits mit einer Mindeststammeinalge von € 1,-- gegründet werden. Prinzipiell gelten alle Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, ohne dass der Unternehmen berechtigt ist, die Rechtsformbezeichnung "GmbH" zu führen. Er muss prinzipiell die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Grundsätzlich gilt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als GmbH, so dass auch die bisherige Rechtssprechung zum GmbH-Recht anwendbar bleibt.
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Geschäftsführer verpflichtet, ein Viertel des Jahresüberschusses (gegebenenfalls gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) in eine Rücklage einzustellen, um hier langfristig auf das reguläre Stammkapital von € 25.000,-- zu kommen. Diese Rücklage darf ausschließlich zur Durchführung einer Kapitalerhöhung als Gesellschaftsmittel oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages oder Jahresfehlbetrages verwendet werden, eine Ausschüttung als solche steht nicht als Wahlmöglichkeit zur Verfügung.
Somit ist der Weg von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur GmbH vorgezeichnet, wogegen der Weg in die andere Richtung, nämlich von der GmbH zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Kapitalherabsetzung ausdrücklich nicht möglich ist.
Mit dieser Reform soll gewährleistet sein, dass Unternehmensgründungen, die nicht besonders kapitalintensiv sind, wie z. B. im Dienstleistungsbereich, schnell und vereinfachtet durchgeführt werden können.
Doch Vorsicht: Wer glaubt, dass er durch eine 1-Euro-Stammkapitaleinlage sich sämtlicher haftungsrechtlicher Probleme entledigt hat, ist auf dem Holzweg. Weiterhin gelten die strengen Anforderungen an die Geschäftsführer zum Gläubigerschutz und auch die Gesellschafterhaftung wurde verschärft.
Insgesamt kann jedoch dem Gesetzgeber bescheinigt werden, dass er eine interessante Antwort auf den zunehmenden Wettbewerb europäischer Rechtsformen gefunden hat, ohne dabei auf die hohen Qualitätsansprüche in Gesetzgebung und Rechtssprechung zu verzichten.
Verfasser: Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Landwirtschaftliche Buchstelle
PENKE HEINZE & PARTNER Sonthofen/Oberstdorf