EU-Kommission kippt deutsche Außensteuerrechtsregelung
Für Gründer und Begünstigte von ausländischen Familienstiftungen war in der Vergangenheit der §15 Außensteuergesetz ein rotes Tuch. Der Gesetzestext besagte nämlich, dass das Einkommen und das Vermögen der ausländischen Stiftung den in Deutschland ansässigen Begünstigten und Stiftern zugerechnet werden. Diese Regelung bestand unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung an die Bezugsberechtigten.
Da so ziemlich alles als Familienstiftung galt, was zu mehr als 50% dem Stifter bzw. seinen Angehörigen im Bezugsfall zugerechnet werden konnte, gab es in der Vergangenheit große Vorbehalte zu den ausländischen Familienstiftungen.
Aus Gründen der Kapitals- und Niederlassungsfreiheit hat jedoch die EU–Kommission die Bundesregierung aufgefordert, den entsprechenden Passus im Außensteuergesetz zu streichen, da die darin enthaltenen Regelungen EU rechtswidrig seien. Die Änderung des Gesetzes plant die Bundesregierung nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 und hat bereits im Vorgriff ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in welchem sie die wesentlichen neuen Gesetzesgrundlagen für verbindlich erklärt.
Das Ministerium bestimmt von der anteiligen Zurechnung des Stiftungseinkommens an den in Deutschland steuerpflichtigen Stifter bzw. der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übergegangen ist. Somit müssen also entsprechende Stiftungssatzungen dahin gehend geklärt werden, ob sich tatsächlich eine endgültige „Entreicherung“ des Stifters ergeben hat.
Dies gilt für alle Fällen von Familienstiftungen, die Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben.
Eine weitere Voraussetzung für die Neuregelung ist, dass die Bundesrepublik Deutschland und das jeweilige Mitgliedsland ein gegenseitiges Amtshilfeabkommen im Bereich der direkten Steuern abgeschlossen haben. Ein entsprechendes Abkommen besteht mit Österreich.
Die Regelungen gelten ab sofort für alle noch offenen Steuerfälle.
Verfasser: Nicolas Hofmann, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
PENKE HEINZE & PARTNER Sonthofen/Oberstdorf