Steuerinfo - Februar 2010
Vermieter aufgepasst-Vorsteuerabzug bei Herstellung auch nach Umsatzschlüssel möglich!
Es ist seit vielen Jahren ein leidiges Thema: Man investiert in Immobilien und möchte ein neues Vermietungsobjekt errichten. Am besten in guter Stadtlage mit einem gemischten Mieterklientel, also sowohl gewerbliche Mieter mit ihren Ladengeschäften und Büros, als auch zur Nutzung als Wohnraum.
Dabei war jahrelang streitiger Punkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerbürger der Aufteilungsmaßstab für Zwecke der Umsatzsteuer, wollte der Investor doch möglichst viel Vorsteuer aus den Baukosten geltend machen. Immerhin sind das für Finanzierung und effektiven Baukosten wesentliche Kennziffern.
Doch die Finanzverwaltung verfolgt dabei einen strikten Kurs: Eine Aufteilung ist nur nach Flächenverhältnissen möglich, alles andere greift nur, wenn es gar keinen anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab gibt. Hat das Gebäude also im Erdgeschoß ein Ladengeschäft mit 200 qm Nutzfläche und darüber befinden sich Wohnungen mit ebenfalls 200 qm, so waren nach Auffassung der Finanzverwaltung eben nur 50% der Vorsteuern aus den Baukosten abzugsfähig. Dies sollte selbst dann gelten, wenn die Ladenmiete das Doppelte wie die Wohnungsmiete beträgt. Frei nach dem Grundsatz: Umsatzsteuer in den Säckel des Finanzamtes hinein, möglichst wenig Vorsteuern raus!
Also prozessiert man seit vielen Jahren hin und her, meistens mit dem Verweis, dass die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie den deutschen Aufteilungsmaßstab nicht hergibt. Das Finanzgericht Münster hat nunmehr mit Urteil vom 8.12.2009 wieder einmal dem Steuerpflichtigen Recht gegeben und einen Verstoß der deutschen Gesetzgebung gegen EU-Recht festgestellt. Danach sind die Vorsteuern durchaus im Verhältnis der Umsätze aufzuteilen, in unserem obigen Fall können also jetzt 2/3 der Vorsteuern aus den Baukosten geltend gemacht werden. Bei Baukosten von 1 Mio. entspricht dies zusätzlichen Vorsteuern von ca. 26 TEuro. Das dies der Finanzverwaltung nicht gefällt, ist klar: Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH anhängig. Vielleicht macht dieser diesem jahrzehntelangen Spuk mal ein Ende.
Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de




