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Steuerinfo - Juli 2010

Adoption und Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer gehört wohl ohne Frage zu den gestaltungsintensivsten Steuern in Deutschland. Betriebsvermögensbefreiungen, Nießbrauchsvorbehalte, zeitliche Streckungen und vieles mehr ermöglichen es oftmals, Vermögen ohne Steuerlast generationenübergreifend zu übertragen.
Auch die Freibeträge spielen dabei eine gewichtige Rolle, sind sie doch umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. Und hier kommt oftmals die Adoption ins Spiel, kann man dadurch doch die Familiennähe erheblich gestalten. Warum sollte eine Neffe niedrige Freibeträge und eine ungünstige Steuerklasse akzeptieren, wenn er bei Tante und Onkel aufgewachsen und wie ein eigenes Kind in der Familie eingegliedert war?
Nach seriösen Schätzungen sind in Deutschland nahezu 90% aller Erwachsenenadoptionen steuerlich motiviert! Wer darin steuerlich begründeten Missbrauch wittert, dem sei entgegengehalten, dass Adoption keine Einbahnstraße ist: Auch Unterhaltsverpflichtungen für den Adoptierten erwachsen aus einer Adoption. Neben einer rein fiskalischen Denkweise sollte also auch der menschliche Aspekt gründlichst überdacht werden und nicht nur vor dem darüber entscheidenden Familienrichter zur Schau gestellt werden.
Einen kuriosen Fall hatte hierzu der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Der minderjährige Neffe wurde von Onkel und Tante adoptiert. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde die Adoption aufgehoben. Letztendlich wurde der Neffe jedoch als Erbe testamentarisch eingesetzt. Da bei Minderjährigenadoptionen die Freibeträge sowohl gegenüber den leiblichen Eltern als auch gegenüber den Adoptiveltern gelten (sogenannte Doppelbegünstigung) begehrte der Neffe den Freibetrag als "ehemaliges " Kind im Rahmen der Doppelbegünstigung.
Diesem Ansinnen widersprach der BFH: Die Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses ließe sich nicht mit dem Erlöschen der Elternschaft gegenüber den leiblichen Eltern durch Adoption Dritter vergleichen. Damit erhielt der Neffe eben nicht den höheren Freibetrag!
Merke: Nicht nur die Adoption, sondern auch deren Aufhebung sollte gut überlegt sein!

Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de