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Steuerinfo - Juni 2009

Sparer-Pauschbetrag in der Kritik

Ist die Neuregelung verfassungswidrig?

Die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer hatte ja was den Bereich der Ausgabenbesteuerung angeht, eine durchaus problematische Regelung im Gepäck: Durch die Festsetzung des Sparer-Pauschbetrags wurde es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht, seine tatsächlichen Werbungskosten, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, steuerlich geltend zu machen. Der Sparer-Pauschbetrag wurde für Ledige mit € 801,00 und für Verheiratete mit € 1.602,00 festgesetzt. Jeder vermögende Anleger, der nicht nur als Discountbroker unterwegs ist, sondern die Verwaltung seines Vermögens fachkundigem Personal gegen Gebühr überlässt, kann bestätigen, dass die tatsächlichen Aufwendungen diese festgesetzten Pauschbeträge überschreiten. Gleichzeitig ist jedoch anzumerken, dass es sehr viele Sparer gibt, die keinesfalls Werbungskosten in der genannten Höhe haben, da Sie auf äußerst konventionelle Geldanlagen, wie z. B. Tageskonten, zurückgreifen.

Der Aufstand in der mittelständischen Wirtschaft zu dieser Neuregelung erfolgte fluchs nach Bekanntgeben im Gesetzgebungsverfahren. Hintergrund dazu ist die Tatsache, dass auch bei dem Erwerb von GmbH-Anteilen die entsprechende Werbungskostenbeschränkung greift. Hier fand der Gesetzgeber in letzter Minute noch eine Escape-Klausel, in dem er die Anerkennung tatsächlicher Werbungskosten von einer Beteiligungshöhe bzw. der tätigen Mitarbeit im Unternehmen abhängig macht.

Nachdem nun dem einfachen Anleger nicht abverlangt werden kann, sich mit mindestens
25 % an BMW zu beteiligen oder dies zumindest mit 1 % zu tun und anschließend einen Arbeitsplatz bei BMW anzunehmen, ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Werbungskosten nunmehr nur im Rahmen der oben angesprochenen Beträge geltend gemacht werden können.

Nunmehr regen sich in der steuerlichen Fachliteratur die ersten kritischen Meinungen zum Sparer-Pauschbetrag. Der Wegfall des Nettoprinzips und die damit verbundene Aufgabe des Prinzips der Besteuerung der Leistungsfähigkeit führt zu großer Kritik im Schrifttum und fordert den Anleger geradezu heraus, seine Rechte in Karlsruhe geltend zu machen. Auch hier ist zu befürchten, dass es erst eines Musterprozesses bedarf, bis das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wieder mal den Weg weist. Denn auch bei der Entfernungspauschale hat das Oberste Deutsche Verfassungsgericht dem Gesetzgeber klar mitgeteilt, was es von seiner fiskalisch orientierten Steuerpolitik hält.

Damit braucht man kein Wahrsager zu sein, um festzustellen, dass die Einkommensteuerbescheide 2009 wieder in großem Maße mit dem Rechtsmittel des Einspruches bekämpft werden, zumindest was die Geltendmachung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen angeht.

 

Verfasser: Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Landwirtschaftliche Buchstelle