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Steuerinfo - November 2009

Tagesgleicher An- und Verkauf von Wertpapieren stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar

"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" lautet ein bekanntes Sprichwort, das in juristischen Kreisen gerne zitiert wird. Dass es hier oft zu völlig unberechenbaren Ergebnissen kommt, zeigte sich in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009. Hier fiel das Urteil des Gerichts so eindeutig pro Steuerpflichtigem aus, dass viele Steuerberater in ihrer vorhergehenden Rechtseinschätzung Haus und Hof verwettet hätten, was den negativen Ausgang des Verfahrens betrifft.

Es stellte sich die Frage, ob der Verkauf von Wertpapieren frühmorgens und der Neukauf derselben Anzahl desselben Wertpapiers zu einem veränderten Tageskurs eine missbräuchliche Steuergestaltung darstellt. Oftmals wählte man nämlich diese Variante, um schlecht laufende Wertpapiere noch kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist zu veräußern, um wenigstens den steuerlichen Verlust mitzunehmen.

Diese Vorgehensweise sah das Finanzamt im Falle eines württembergischen Steuerpflichtigen als missbräuchliche Gestaltung an. Dem trat jetzt der Bundesfinanzhof entgegen und führte aus, dass der Kauf und Verkauf der gleichlautenden Wertpapiere in derselben Anzahl keine missbräuchliche Steuergestaltung darstellt, sofern sich der Kurswert verändert hat.

Somit sind alle Steuerpflichtigen, die diese Gestaltung gewählt hatten, heute auf der sicheren Seite.

Leider verliert sich die Bedeutung dieses Urteils, da mit der aktuell geltenden Abgeltungssteuer Spekulationsgewinne und -verluste in der uns lieb gewonnenen traditionellen Fristbehaftung nicht mehr existieren. Unabhängig von der Behaltensdauer sind hier nämlich Kursgewinne oder Verluste steuerlich ab 2009 zu berücksichtigen, sofern die Papiere nach dem 1.1.2009 erworben wurden.

Verfasser: Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht,
Landwirtschaftliche Buchstelle