Einlagensicherung in Österreich
Sicherheit in jedem Fall
Das Bankhaus Jungholz gehört über die Raiffeisenbank Reutte den österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherungseinrichtungen an. Mit Beschluss des österreichischen Nationalrates wurde die gesetzliche Einlagensicherung in Österreich grundlegend ausgeweitet.
Seit dem 01.01.2010 gelten folgende Regelungen:
Einlagensicherung (= Geldanlagen auf Spar-, Giro- und Termineinlagen)
- Natürliche Personen: die Einlagen sind bis zu € 100.000,- gesichert
- Juristische Personen: auch Klein- und Mittelbetriebe mit einem Umsatz bis zu € 9,6 Millionen kommen nunmehr in den Genuss einer erhöhten Einlagensicherung bis zu einem Betrag von € 50.000,-. Der bisherige Selbstbehalt der Unternehmen in Höhe von zehn Prozent bleibt allerdings unverändert aufrecht. Ab dem 01.01.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- gesichert.
Anlegerentschädigung (= Erlöse aus Wertpapiergeschäften, z.B. Verkaufserlöse, Zinsen oder Dividenden)
- Natürliche Personen: Absicherung bis zu € 20.000,-
- Juristische Personen: Absicherung von 90% der Forderungen, bis zu € 20.000,-
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung fallen unter die Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto gutgeschrieben werden.
Wertpapiere
Darüber hinaus stehen Vermögenswerte in den Kundendepots (Anleihen, Aktien, Fonds, etc.) im Falle eines Bankkonkurses direkt dem Kunden zu und würden somit in einem derartigen Fall aus der Konkursmasse ausgesondert werden.
Regelung für höhere Anlagebeträge
Alle Geldanlagen, die die gesetzliche Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung übersteigen, werden im Fall einer Bankinsolvenz gemäß der Konkursquote ausbezahlt. Zusätzlich greift hier die Garantie des Vereines „Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Tirol“, bei welchem das Bankhaus Jungholz über die Raiffeisenbank Reutte Vereinsmitglied ist. Der Zweck dieses Vereins ist die Garantie der zeitgerechten Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber Kunden bis zur Grenze der Tragfähigkeit.
Ausnahmeregelungen
Bitte beachten Sie, dass bei den Sicherungssystemen verschiedene Ausnahmen gelten. Nicht gesichert sind:
- Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten.
- Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
- Eigenmittelbestandteile der Bank (z.B. Ergänzungs- und Partizipationskapital).
Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen. - Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
- Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind.
Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben. - Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen.
- Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.ä.
- Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.
Details finden Sie auch im Punkt 6 unserer Anlageinformationen
Einlagensicherung in der Schweiz
Sicherheit für Ihr Vermögen
Unsere 100% Tochter, das Bankhaus Jungholz in St. Gallen, untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.
Das Bankhaus Jungholz in St. Gallen ist zudem ordentliches Mitglied im Verein „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“. Dieser ist Träger der nach dem Bankengesetz vorgeschriebenen Selbstregulierung zur Sicherung der privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen von Banken und Effektenhändlern.
Gemäß den vom Schweizer Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen zur Verstärkung des Einlegerschutzes umfasst die Privilegierung seit dem 22. Dezember 2008 Einlagen bis CHF 100'000 pro Einleger.
Für depotverwahrte Wertpapiere (wie z.B. ein Aktienportfolio oder Anteile von kollektiven Kapitalanlagen) gilt, dass diese im Konkurs der Bank ausgesondert werden. D.h. sie fallen gar nicht erst in die Konkursmasse und werden den Kunden direkt herausgegeben. Diese Regelung umfasst sämtliche Depotwerte im Sinne von Art.16 BankG.
Unser Haus übertrifft die gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen von 10 Mio. CHF mit 19,1 Mio. CHF um rund 91%.
Stand: 31.12.2008




